Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Eine Entbindung von der Sicherheits-Bestellung kann außer in dem dort genann- 
ten Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt sich veranlaßt 
findet, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen. 
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren 
Rückgabe nach geschehener Begleitschein-Erledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt 
(§. 55). 
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten 
auch bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zurückgezahlt werden, zu welchem Behufe 
dem Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme 
ist von dem Extrahenten der Portobetrag für deren zu frankirende Uebersendung an das 
Empfangsamt (§. 54) zu hinterlegen. 
Dritte Personen, welche für den Begleitschein-Extrahenten Bürgschaft leisten wollen, 
haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amte von ihnen zu über- 
nehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft geleistet, eine den gesetzlichen Erfor- 
dernissen entsprechende spezielle Bürgschafts-Urkunde auszustellen. 
§. 15. 
8. Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamte. 
Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeichneten Waa- 
ren an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen 
sind (V. Z. G. §. 44), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maaß des 
Bedürfnisses hinaus gegangen wird. 
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung 
anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der reglementsmäßigen 
Lieferungszeit anzupassen. 
Die Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben. 
§. 16. 
9. Angabe der Herkunft der Waaren. 
Zur Bezeichnung der Herkunft der Waaren ist in den Begleitscheinen das Grenz- 
zollamt, über welches die Waaren ursprünglich vom Vereins-Ausland eingegangen sind 
(V. Z. G. §§. 37, 63, 75 2c.), das Land, aus welchem die Einfuhr erfolgte (nach 
Maßgabe der Vorschriften wegen Führung der Kommerzial-Register), und bei der Ein- 
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