Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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betreffenden Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem 
Amte nachgewiesen ist, wird im Niederlage-Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat 
des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung für ungültig erklärt. 
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlust eines 
Niederlagescheins-und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer 
dieses Scheins, so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die 
niedergelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen 
Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die 
Erhaltung und Beaufsichtigung der Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es 
nöthig ist, die Vorschriften der §§. 16 und 40 ein. 
S. 15. 
Jede Abschreibung im Niederlage-Register ist vom Amte auf den vorzulegenden 
Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines 
Niederlagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmt- 
liche darauf verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein 
beim Amte. 
IV. Aufbewahrung und Behandlung auf der Miederlage. 
§. 16. 
Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung der lagernden Waaren nach Maß- 
gabe des §. 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind ver- 
bunden, die an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung 
oder Beseitigung von Beschädigungen der lagernden Waaren zu befolgen. 
Im Fall fortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der 
für die Erhaltung der Waaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Nieder- 
lage vom Anmte schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Ver- 
warnung aufzufordern, daß andern Falls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten 
werde verfügt werden.
	        
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