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betreffenden Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem
Amte nachgewiesen ist, wird im Niederlage-Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat
des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung für ungültig erklärt.
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlust eines
Niederlagescheins-und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer
dieses Scheins, so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die
niedergelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen
Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die
Erhaltung und Beaufsichtigung der Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es
nöthig ist, die Vorschriften der §§. 16 und 40 ein.
S. 15.
Jede Abschreibung im Niederlage-Register ist vom Amte auf den vorzulegenden
Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines
Niederlagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmt-
liche darauf verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein
beim Amte.
IV. Aufbewahrung und Behandlung auf der Miederlage.
§. 16.
Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung der lagernden Waaren nach Maß-
gabe des §. 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind ver-
bunden, die an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung
oder Beseitigung von Beschädigungen der lagernden Waaren zu befolgen.
Im Fall fortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der
für die Erhaltung der Waaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Nieder-
lage vom Anmte schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Ver-
warnung aufzufordern, daß andern Falls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten
werde verfügt werden.