Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S. 21. 
Die Eigenthümer und Disponenten der lagernden Waaren sind befugt, in der 
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, Sortirung, 
Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage zu vereinbarenden 
Behandlung umzupacken, insofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Es 
können indeß von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen für einzelne 
Niederlagen gewisse Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren die Theilung nur statt- 
finden darf. 
Zur Ergänzung, Auffüllung rc. der lagernden Waaren-Kolli können Waaren aus 
dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher schrift- 
lich, unter Angabe der Gattung und Menge, dem Niederlage-Amt angezeigt werden, 
welches alsdann die Waaren vor dem Einlaß in die Lagerräume speziell ermittelt und 
sowohl im Niederlage-Register als im Niederlageschein dem zollpflichtigen Lagerbestand 
zuschreibt. 
§. 22. 
Jede Umpackung ist dem Amte zuvor nach dem beiliegenden Muster C unter Vor- 
legung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachdem von dem Amte 
die erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen. 
Zu dem Antrage auf Gestattung der Umpackung kann auch das für die Abmeldung 
vorgeschriebene Formular (§. 30) benutzt werden. 
g. 23. 
Bei der Umpackung ist die Waare stets einer speziellen Revision zu unterwerfen, 
sofern nicht eine solche schon vorher stattgefunden hat. Neben dem Bruttogewicht ist, 
wenn es der Niederleger wünscht, auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli 
zu ermitteln. Ist jedoch mit der Umpackung eine Theilung verbunden, so muß jedesmal 
auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli festgestellt werden. Die Waaren- 
post wird dann im Niederlage-Register ab= und nach der neuen Feststellung wieder an- 
geschrieben, und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. 
Wird über den ganzen Inhalt eines zur Theilung angemeldeten Kollo nicht sofort voll- 
ständig verfügt, so kann, unter Beifügung einer erläuternden Bemerkung, die Abschreibung
	        
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