Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

111 
des abgemeldeten Theils und die Anschreibung des Bruttogewichts des Restes bei dem 
ursprünglich eingetragenen Kollo im Niederlage-Register erfolgen. 
Gewichtsabweichungen von dem ursprünglich augeschriebenen Gewicht sind sofort 
aufzuklären. 
Soweit ein Mindergewicht lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zu- 
fällige Ereignisse oder durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder ge- 
wöhnliche Lekkage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, 
darf solches zollfrei abgeschrieben werden. 
In andern Fällen ist von der fehlenden Menge der tarifmäßige Eingangszoll einzu- 
ziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß 
die Gewichtsverminderung in Folge heimlicher Entfernung eines Theils der Waare aus 
der Niederlage entstanden sei. 
Diejenigen Umschließungen, welche durch Umpacken der Kolli während der Lagerung 
leer geworden sind, unterliegen, sofern sie an sich zollpflichtig, bei der Entnahme aus 
der Niederlage der tarifmäßigen Verzollung. 
§. 24. 
Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere Fässer 
oder sonstige Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses vor 
der Theilung festzustellen. Es wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten 
Kolli der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt., Ergibt sich jedoch, 
nachdem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Brutto- 
gewichte der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte des 
Fasses zurückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung 
in Ballons der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen 
Theil des Gewichts des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem 
Niederleger die Entrichtung des Eingangszolls für das sich ergebende Mindergewicht 
gegen das angeschriebene Gewicht des Fasses gefordert werden. 
§. 25. 
Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Um- 
schließung, eine zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.