Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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kann, sofern nicht vom Niederleger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf 
die äußere Umschließung das Gewicht der betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren 
Umschließung zur Grundlage der Taraberechnung genommen werden. Im Falle einer 
Theilung zum Zwecke der Versendung der Waaren mit Begleitschein I. ist das Gewicht 
derselben einschließlich deren innerer Umschließung im Begleitschein zu überweisen und 
das Bruttogewicht des neu gebildeten Kollo nur nachrichtlich darin zu bemerken. 
8. 26. 
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren 
können unter Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des 
Amtsvorstandes unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung 
wird amtlich festgestellt und im Niederlage-Register vermerkt. 
8. 27. 
Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert 
haben, daß sie in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung 
übergegangen sind (z. B. Wein in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf 
Grund amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls nach erfolgter Denaturirung, mit Ge- 
nehmigung des Hauptamtes nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit im Niederlage- 
Register und im Niederlageschein umgeschrieben werden. 
§. 28. 
Die Waarenbestände der Niederlage sind von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand 
oder durch einen von ihm beauftragten obern Beamten einer Revision zu unterwerfen. 
Zu welchem Zeitpunkte und in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt 
die Direktivbehörde. 
Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen 
zu übergeben und das erforderliche Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu 
stellen. 
S. 29. 
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen
	        
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