Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ist der der Menge nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu ver- 
schließen; 
2) das Gesammtkollo wird unter Bleiverschluß gesetzt und 
3) im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, 
auch die Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzteren, sowie das 
Bruttogewicht des Gesammtkollo angegeben. 
Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren, die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, 
so kann die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung statt- 
finden, daß dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen. 
S. 37. 
Sollen Waaren aus der Niederlage eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Aus- 
land versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamis 
oder unter amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Aus- 
fuhr von dem Amte oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird. 
8. 38. 
Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zollquittung, beziehungsweise der be- 
treffenden Abfertigungspapiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre 
Abschreibung im Niederlageregister. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der 
Niederlage entfernt werden. 
8. 39. 
Wo Lagergeld erhoben wird (V. Z. G. 8. 99), ist dasselbe von dem bei der Ein- 
lagerung der Waaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem dabei 
ermittelten Bruttogewichte zu erheben. 
8. 40. 
Mit Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren 
Abnahme von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (§. 29) von dem der Zoll- 
behörde bekannten Eigenthümer verweigert wird, ist nach §. 104 des Vereinszollgesetzes 
zu verfahren.
	        
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