Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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b) Berfügung, betreffend die Ermächtigung zur Vermittelung des überseeischen Transports von 
Auswanderern. 
In Folge der seit der Erlassung der Verfügung vom 11. Januar 1847 eingetre- 
tenen wesentlichen Veränderung in der Auswandererbeförderung und des die Benützung 
der Segelschiffe mehr und mehr beseitigenden Aufschwunges des Dampfschifftransportes, 
so wie im Hinblick auf die neuerlich in den Hauptstationen für die deutsche Auswan- 
derung, Bremen, Hamburg und Havre, in Vollzug gesetzten durchgreifenden polizeilichen 
Einrichtungen und Maaßregeln zum Schutze der Auswanderer in den Seeplätzen und 
während der Seereise sieht man sich veranlaßt, mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät vom 3. Juli v. J. an der Stelle der Verfügung vom 11. Ja- 
nuar 1847 (Reg. Blatt S. 11 ff.) Nachstehendes zu verfügen: 
S. 1. 
Zum Betrieb der Vermittlung des Transports von Auswanderern ist obrigkeitliche 
Ermächtigung erforderlich. Der Nachsuchende hat sich insbesondere über seinen Ver- 
mögensbesitz und über ein untadelhaftes Prädikat, so wie über die Bevollmächtigung 
durch einen in dem betreffenden Seehafen concessionirten Schiffs= oder Passagierexpedien- 
ten auszuweisen. 
Gesuche um Zulassung zu diesem Geschäftsbetriebe sind an das Ministerium des 
Innern zu richten und dem Oberamt des Bezirks, in welchem der Auswandererbeförderer 
sich niederlassen will, zum Beibericht zu übergeben; die Ermächtigung zur Aufstellung 
von Unteragenten, welche in der Regel auf die Aufstellung Eines Agenten für jeden 
Oberamtsbezirk durch den einzelnen Generalagenten sich beschränkt, ertheilt das Ober- 
amt des Wohnorts des Unteragenten. 
8. 2. 
Die Bestellung erfolgt, vorbehältlich der im einzelnen Falle für begründet erkannten 
Modifikationen, unter nachstehenden näheren Bestimmungen: 
1) Der Auswandererbeförderer hat ein fortlaufendes Verzeichniß über die Personen, 
mit welchen er selbst oder seine Unteragenten Ueberschiffungsverträge abgeschlossen 
haben, zu führen und solches auf Verlangen jeder Zeit zur polizeilichen Einsicht
	        
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