Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

136 
verzögert wird, und zwar ohne allen Vorbehalt, mag die Verzögerung durch 
die Schuld des Schiffsunternehmers oder seiner Agenten, oder durch Zufall, 
höhere Gewalt nicht ausgenommen, herbeigeführt worden seyn; 
e) die Verpflichtung desselben, den Auswanderer und dessen Effekten auch in dem 
Falle um den bedungenen Preis an den bestimmten Ort zu bringen, wenn 
das betreffende Schiff unterwegs durch irgend einen Unfall an der Fortsetzung 
der Reise verhindert wird; 
f) dessen Verpflichtung, auf Verlangen die Spedition der Effekten des Reisenden 
in den Seeplatz und auf das Schiff, so wie die Assekurirung derselben wäh- 
rend der Seereise zu übernehmen, ersteren Falles unter genauer Bezeichnung 
des betreffenden Spediteurs im Seeplatze; 
6#) die Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Reise; 
h) die Bezeichnung dessen, was auf dem Schiffe gewährt wird, insbesondere des 
Platzes, der Schlafstelle, der Kost, des Trinkwassers; 
i) der Vergütungspreis der einzelnen, im Vertrage nicht enthaltenen sonstigen 
Leistungen unter ausdrücklichem Ausschluß jeder Extravergütung; 
k) die Verpflichtung des inländischen Auswandererbeförderers und dessen auswär- 
tigen Vollmachtgebers, in Beziehung auf alle im Lande, oder, wenn der 
Auswandernde ein Württemberger ist, auch in Beziehung auf die im Aus- 
lande zwischen demselben Auswanderer und demselben Schiffsunternehmer 
oder dessen Agenten abgeschlossene Verschiffungsverträge vor den württember- 
gischen Gerichten Recht zu geben und auf Einreden, welche auf etwaige im 
Auslande geschlossenene spätere, den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlau- 
fende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten; die Unterwer- 
fung unter den Ausspruch der württembergischen Gerichte ist jedoch nur even- 
tuell, sofern die während der Reise, namentlich in den Seestädten etwa ent- 
stehenden Streitigkeiten nicht durch die Vermittlung des betreffenden K. Ge- 
sandten oder Consuls auf kürzerem Wege erledigt werden können; endlich 
die ausdrückliche Hinweisung des Auswanderers auf die zum Frommen der 
Auswanderer und zu unentgeldlicher Berathung derselben in den Seeplätzen 
bestehenden amtlichen Nachweisungsbureaus unter genauer Bezeichnung der 
Straße und der Hausnummer des betreffenden Bureaus. 
——. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.