Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Vertragsformularien, welche für jeden einzelnen Seeplatz thunlichst in 
gleicher Weise abzufassen sind, müssen vor deren Benützung der Cognition 
des Ministeriums des Innern unterstellt werden. 
4) Die Vollmachten der Passagierexpedienten der Seeplätze für die inländischen 
Auswandererbeförderer haben neben der ausdrücklichen Unterwerfung unter die 
oben unter 3. k. aufgeführte Bestimmung die unbedingte Genehmigung aller 
Handlungen des Bevollmächtigten und der Unteragenten des Letzteren, so wie 
die Anerkennung der an diese geleisteten Zahlungen den Auswanderern gegenüber 
zuzusichern, beides selbst dann, wenn die betreffenden Handlungen und Zahlungs- 
empfänge den Instruktionen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen sollten. 
Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist durch das K. Consulat beglaubigen 
zu lassen und zugleich der Nachweis zu liefern, daß der Betreffende die Ermäch- 
tigung zur Auswandererbeförderung besitzt. 
5) Für die richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver- 
pflichtungen hat der inländische Auswandererbeförderer eine Caution in dem nach 
den obwaltenden Verhältnissen festzusetzenden Betrage zu bestellen. 
Diese Caution ist in württembergischen Staatsschuldverschreibungen zu leisten. 
S. 3. 
Die Transportunternehmer und deren Agenten sind bei ihrer Bestellung auf die 
bestehenden gesetzlichen Verbote in Absicht auf betrügliches Verleiten und Anwerben zum 
Auswandern ausdrücklich hinzuweisen und für gewissenhafte Beobachtung derselben strenge 
verantwortlich zu machen. 
S. 4. 
Die ertheilte Ermächtigung zu diesem Geschäftsbetrieb ist jeder Zeit widerruflich 
und wird insbesondere denjenigen entzogen werden, welche zu gegründeten Beschwerden 
über ihre Geschäftsführung Veranlassung geben. 
Außerdem unterliegt die Uebertretung der vorstehenden in gleicher Weise auf die 
Beförderung mit Dampfschiffen, wie auf den Transport mit Segelschiffen Anwendung 
findenden Bestimmungen polizeilicher Bestrafung nach Maaßgabe des Art. 1 des Poli- 
zeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839,
	        
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