Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S. 5. 
Sämmtliche Polizeibehörden werden angewiesen, die Beobachtung der obigen An- 
ordnungen strenge zu überwachen und gegen etwaige Verfehlungen wider dieselben sogleich 
auf die geeignete Weise einzuschreiten, gleichzeitig aber hievon dem Ministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten. 
Stuttgart, den 11. Januar 1870. 
Geßler. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteuerung des 
Zuckers betreffend. 
Zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteuerung des 
Zuckers betreffend (Reg. Blatt Seite 209), hat der Bundesrath des Zollvereins am 
20. Dezember v. J. eine Reihe von Beschlüssen gefaßt, von welchen unter Bezugnahme 
auf die Verfügung des Finanzministeriums vom 24. August 1869 (Reg. Blatt Seite 
359 ff.) die nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden: 
1) Die zur Ausführung des gedachten Gesetzes von dem Ausschusse des Bundes- 
raths für Zoll= und Steuerwesen am 19. August 1869 beschlossenen Maßregeln, 
welche ihrem wesentlichen Juhalte nach in die Verfügung vom 24. August über- 
gegangen sind, haben die vorbehaltene Genehmigung des Bundesraths des Zoll- 
vereins erhalten. 
2) Zu §. 2 des Gesetzes und Ziffer 1 der Verfügung vom 24. August 1869. 
Das Nebenzollamt I. Rothenburgsort in dem Hauptamtsbezirk Wandsbeck 
der Preußischen Provinz Schleswig-Holstein ist zur Abfertigung von eingehen- 
dem Zucker aller Art ermächtigt und mit Mustertypen versehen worden. 
Sodann wurde an das Präsidium das Ersuchen gerichtet, die offiziellen Mu- 
stertypen auch dem Publikum zugänglich zu machen und demselben, soweit die
	        
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