Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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noch vorhandenen zur Typenbildung angeschafften Zuckerbestände ausreichen, in 
der geeignet erscheinenden Form die Möglichkeit eines Ankaufs der Typen zu 
eröffnen. 
3) Zu §. 3 des Gesetzes und Ziffer 2 der Verfügung vom 24. August 1869. 
Zur Ausfuhrabfertigung von Zucker jeder Art mit dem Anspruch auf Zoll= 
oder Steuervergütung sind außer den in der Verfügung vom 24. August genannten 
Aemtern weiter 
in Preußen: 
das Hauptzollamt Itzehoe, das Hauptsteueramt Hannover, 
in den Hansestädten: 
das vereinsländische Hauptzollamt Lübeck, 
in dem Großherzogthum Luxemburg: 
das Hauptzollamt Luxemburg, 
sodann in Braunschweig: 
das Hauptsteueramt Brannschweig 
ermächtigt worden und sollen diese Zollstellen, sowie die Zollabfertigungsstelle am Ham- 
burger Bahnhofe des Hauptsteueramts f. a. G. zu Berlin mit den erforderlichen Po- 
larisations-Instrumenten versehen werden. 
Ferner ist beschlossen worden, daß alle vor dem 1. September 1869 zur Abferti- 
gung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Zuckers ermächtigten 
Aemter auch nach dem 1. September 1869 zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung ausgehenden Kandiszuckers, deßgleichen des Zuckers in vollen harten 
weißen Broden bis zu 25 Pfund Nettogewicht (Gesetz §. 3 lit. b.), oder in Gegenwart 
der Steuerbehörde zerkleinert, befugt bleiben sollen. Dieß sind in Württemberg, in 
Gemäßheit der Bekanntmachung vom 6. September 1861 (Reg. Blatt (Seite 195) die 
Hauptzollämter, das jetzige Hauptsteuer= und Kameralamt Canstatt und die Nebenzoll- 
ämter I., sowie die Steuercontrolestellen bei den Rübenzuckerfabriken in Altshausen, 
Böblingen und Züttlingen. 
Stuttgart, den 10. Jannar 1870. 
Renner.
	        
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