Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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fertigungen im zollkontrolepflichtigen Eisenbahngüterverkehr, unter der einzigen 
Beschränkung, daß in den im §. 1 unter lit. b. aufgeführten Fällen zunächst 
die Entscheidung des Hauptzollamts Friedrichshafen einzuholen ist, welches 
aledann, so weit seine Befugnisse gehen, selbständig zu beschließen hat. 
b) Die Zollämter Tuttlingen, Biberach, Calw und Tübingen behalten bis 
auf Weiteres das bedingte Niederlagerecht mit den daran seither geknüpften Be- 
fugnissen, jedoch unter der Erweiterung, daß dieselben, unter Beiziehung eines 
zweiten Revisionsbeamten von einer anderen Steuerstelle an ihrem Amtssitze 
Abfertigungen nach Maßgabe der §§. 111 bis 115 und 118 des Vereinszollge- 
setzes und, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Stenerkollegiums, 
Begleitscheine 1. auch dann erledigen dürfen, wenn die damit überwiesenen Ge- 
genstände von den Grenzeingangsämtern statt auf vorherige spezielle Revision 
ausnahmsweise nur unter allgemeiner Revision auf jene Zollämter abgelassen 
worden sein sollten. 
Außerdem haben die zuletzt genannten vier Zollämter hinsichtlich der Erhebung 
des Ausgangszolls, sowie für die Abfertigungen im zollkontrolepflichtigen Eisenbahngu- 
terverkehr die gleiche Ermächtigung, welche nach oben §. 2 Abs. 3 den Kameral= und 
Hauptsteuerämtern ohne Niederlage ertheilt worden ist. 
Stuttgart, den 18. Januar 1870. 
Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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