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8. 24.
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten,
zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat der Waarenführer
sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungs-
ort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster K b auszu-
fertigende Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten
einzutreten und die nöthige Sicherheit (§. 14) zu leisten.
Das Anmt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangs-
amt und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Be-
gleitschein zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des
vorgefundenen und, im Fall einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten
Verschluß aufzunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Bei-
drückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des
Transports zurückzugeben, die Annahme-Erklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungs-
amte zu übersenden.
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des
Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu
versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein-Extrabenten dem überweisenden
Amte wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung der bei ihm gestellten Sicherheit
veranlaßt.
§. 25.
Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I. abgefertigten Waaren
dem ursprünglichen Empfangsamte mit dem Antrage auf Ueberweisung des Begleitscheins
auf ein anderes zur Erledigung von Begleitscheinen I. befugtes Amt gestellt werden.
In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem
Verlangen der Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen
werden.
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche
Ausfertigungsamt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der
Ueberweisung zugleich ein Frachtwechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Be-
gleitschein-Ausfertigungsamt angelegten Raumverschlusses durch einen neuen Raum= oder
Kolloverschluß nöthig macht.