Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll= und Han- 
delsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzog= 
thums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegenen 
Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuersysteme angeschlossenen Groß- 
herzogthums Luxemburg, einerseits, 
und 
Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits, 
von dem Wuntsche geleitet, die Entwickelung der Handels= und Schifffahrtsbeziehungen 
zwischen Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschlie- 
ßen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes in Japan: 
Marx August Scipio von Brandt; 
Seine Majestät der Tenno von Japan: 
Higashi Kuze Chujo, Gidjo und Chijo des auswärtigen Amtes, von 
der ersten Beamtenklasse, 
Terashima Tozo, Chiji des Bezirks Kanagawa und Handji des aus- 
wärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse, 
Iseki Sayemon, Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten 
Beamtenklasse, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Zwischen den hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unterthanen der- 
selben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplomati-
	        
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