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Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und
nöthigenfalls die Trausportfrist zu verlängern.
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung
nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung
der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleit-
schein enthaltenen Angaben, amtlich zu controliren, die Ladung wieder unter Verschluß
zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken.
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungs-
amte Nachricht zu geben.
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung
der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 8§. 23 bis 27 ver-
fahren.
§. 29.
4. Verfahren bei Umladungen mit Aenderung der Verschlußart.
Auch in andern als den im §. 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit
Begleitschein I. unter Schiffs= oder Eisenbahnwagen-Verschluß abgefertigt worden sind,
auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von
Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend
sichernde Aufsicht gestattet, auch Behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf
Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebenso kann die Umladung der mit
Begleitschein I. unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren Behufs des Ueberganges unter
Raumverschluß erfolgen. Hiebei ist nach §. 28 zu verfahren.
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher
Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fort-
gesetzt wird.
8. 30.
5. Verfahren bei zufälligen Verschluß-Verletzungen.
Wird bei den mit Begleitschein 1I. versandten Waaren auf dem Transport der
angelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waaren-
Inhaber bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amte unter Vorlage des
Vegleitscheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und
neue Verschlußanlage antragen (V. Z. G. §. 90).