Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und 
nöthigenfalls die Trausportfrist zu verlängern. 
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung 
nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung 
der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleit- 
schein enthaltenen Angaben, amtlich zu controliren, die Ladung wieder unter Verschluß 
zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken. 
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungs- 
amte Nachricht zu geben. 
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung 
der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 8§. 23 bis 27 ver- 
fahren. 
§. 29. 
4. Verfahren bei Umladungen mit Aenderung der Verschlußart. 
Auch in andern als den im §. 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit 
Begleitschein I. unter Schiffs= oder Eisenbahnwagen-Verschluß abgefertigt worden sind, 
auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von 
Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend 
sichernde Aufsicht gestattet, auch Behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf 
Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebenso kann die Umladung der mit 
Begleitschein I. unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren Behufs des Ueberganges unter 
Raumverschluß erfolgen. Hiebei ist nach §. 28 zu verfahren. 
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher 
Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fort- 
gesetzt wird. 
8. 30. 
5. Verfahren bei zufälligen Verschluß-Verletzungen. 
Wird bei den mit Begleitschein 1I. versandten Waaren auf dem Transport der 
angelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waaren- 
Inhaber bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amte unter Vorlage des 
Vegleitscheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und 
neue Verschlußanlage antragen (V. Z. G. §. 90).
	        
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