Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom Saibansho 
oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus. 
Ein Ri kommt gleich: 
12,456 Fuß Preußisch, 
4,275 Yards Englisch, 
3,910 Meter Französich. 
Deutsche Unterthanen, welche diese Grenzen überschreiten, sollen einer Geldstrafe 
von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle einer solchen von 250 M. Doll. unter- 
liegen. 
Artikel 4. 
Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religionsübung 
haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Ter- 
rain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten können. 
. Artikel 5. 
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in 
Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Entscheidung der Deut- 
schen Behörde unterworfen werden. 
Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, 
welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten und Angehörigen 
einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten. 
Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so entscheidet 
die Japanische Behörde. 
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen, so 
entscheidet die Deutsche Behörde. 
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig ist, oder 
wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die kompetenten 
Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu 
ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Deutscher 
sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, 
so werden die Deutschen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den 
Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. 
Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von
	        
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