Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Japauern soll es ferner freistehen, in jeder Eigenschaft an Bord Deutscher Schiffe 
Dienste zu nehmen. 
Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerichtetes Gesuch bei 
den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu begleiten. 
Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen ihrer Behör- 
den nach Maßgabe der Bekanntmachung der Japanischen Regierung vom 23. Mai 1866 
versehen sind, erlaubt sein, sich behufs ihrer Ausbildung oder in Handelszwecken nach 
Deutschland zu begeben. 
Artikel 10. 
Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als ein inte- 
grirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen kontrahirenden 
Theile angesehen werden. 
Der Deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft 
und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der Japanischen Regierung 
zu diesem Zwecke bezeichnet werden müssen, für alle dem Handel offenen Häfen diejeni- 
gen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Bestimmungen 
des beigefügten Handels-Regulativs in Ausführung zu bringen. 
Artikel 11. 
Die Japanische Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen Häfen mit 
den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, welche nöthig sind, 
um das Ein= und Auslaufen der Schiffe zu erleichtern und zu sichern. 
Die Japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maßregeln treffen, wie 
sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und der Kontrebande 
vorzubeugen. 
Artikel 12. 
Wenn ein Deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm 
freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn 
es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen 
Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen. 
Artikel 13. 
Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japaus ein- 
geführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der Japani- 
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