Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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schen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlan- 
gen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder 
aus und in einen andern offenen Hafen Japans einzuführen, ohne daß sie nöthig hät— 
ten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten. 
Die Japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu 
errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag des Importeurs oder des Eigen- 
thümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern können. 
Die Japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter verantwortlich, so 
lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaß- 
regeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr ver- 
sicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigenthümer die Güter aus 
dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgesetzten Zölle 
entrichten, sollte er sie dagegen wieder auszuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur 
Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle 
bei Aushändigung der Güter entrichtet werden. 
Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lagerhäuser nöthigen Be- 
stimmungen werden durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der hohen vertragenden 
Theile festgestellt werden. 
Artikel 14. 
Alle von Deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten 
Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, 
sollen, mögen sie sich im Besitze von Deutschen oder Japanern befinden, von den Be- 
sitzern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß davon 
irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, 
gezahlt zu werden braucht. 
Alle Japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes aus von den Ja- 
panern nach den offenen Häfen gebracht werden können, ohne Abgaben oder Durchgangs- 
zöllen unterworfen zu sein, mit Ausnahme der Wegezölle, welche gleichmäßig von allen 
Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land= und Wasserstraßen erhoben werden. 
Artikel 15. 
Von dem Wurntsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan ent- 
gegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die Japanische Regierung unverzüglich in
	        
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