Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb achtzehn Monaten ausgewech- 
selt werden. 
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit. 
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeich- 
net und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres Herrn Ein 
Tausend acht Hundert und neun und sechzig oder am zehnten Tage des ersten Monats 
des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen Zeitrechnung. 
(L. S.) (gez.) M. v. Brandt. 
(gez.) Higashi Kuze Chujo. 
(gez.) Terashima Tozo. 
(gez.) Iseki Savemon.
	        
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