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Das Anmt hat einem solchen Antrag zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen,
eine Verhandlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem
auf die Verhandlung zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei
dem Begleitschein-Empfangsamte zuzustellen.
V. Erledigung der Begleitscheine.
A. Erledigung der Begleitscheine l.
8. 31.
1. Vorführung der Waaren.
Der Waarenführer hat die mit Begleitschein 1. abgefertigten Waaren unverändert
ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu
bewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa
angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (V. Z. G. 8. 44).
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind,
so geht die angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des
Begleitscheins auf den letzten Waarenführer über.
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfer-
tigungs-Amt nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und
zur Eingangs-Verzollung bestimmt sind, von der Vorführung und Revision der Ladung
abzusehen.
§. 32.
2. Präsentation der Begleitscheine und Eintragung derselben in das Begleitschein-Empfangs-Register.
Der vorgelegte Begleitschein (§ 31), in welchem der Amtsvorstand oder dessen
Stellvertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in ein nach Muster G
zu führendes Register, das Begleitschein-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der
Spalten 1 bis 8 eingetragen.
Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Em-
pfangsamt ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen und kann wie das Begleitschein-
Ausfertigungs-Register (§. 22) in mehreren Exemplaren geführt werden.
Dem Waarenführer ist auf Verlungen eine Bescheinigung über die Abgabe des
Begleitscheins zu ertheilen.
Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleit-
scheinen angekommenen Waaren