Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bestimmungen, 
unter 
welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 
Bestimmung 1. 
Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines Deut- 
schen Schiffes in einem Japanischen Hafen, soll der Kapitain oder Kommandant den 
Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen Konsuls vorzeigen, aus 
welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoissemente u. s. w. auf dem Deut- 
schen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Ueber- 
gabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, 
von dem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Kapitains oder Komman- 
danten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmann- 
schaft. Dieses Schreiben muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte 
Angabe bescheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Ma- 
nifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und 
ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst den 
Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind; eine Liste der Schiffs- 
vorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain oder Kommandant soll 
das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an 
Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen. 
Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb 24 Stun- 
den (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für 
jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraume soll 
eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
	        
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