Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke ihre 
Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so gelandeten Güter sollen in Verwahrung 
der Japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, 
Arbeit und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil solcher La- 
dung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmäßigen Zölle entrichtet werden. 
Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen werden, 
ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets unter Aufsicht von Japanischen Be- 
amten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Un- 
verfänglichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit einem zu dem Zwecke von die- 
ser Behörde ausgestellten Erlaubniß-Scheine. Für jede Uebertretung dieser Bestimmung 
soll eine Buße von 60 Dollars bezahlt werden. 
Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein Deutsches Schiff in 
Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als drei Katties Opium 
an Bord hat, der Ueberschuß von den Japanischen Behörden mit Beschlag belegt und 
vernichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium einschmuggeln oder 
einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von 15 Dollars verfallen sein für jedes 
Kattie Opium, welches sie einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen. 
« Bestimmung 3. 
Der Eigenthümer oder Konsignatair von Gütern, welcher sie zu landen wünscht, 
soll eine Deklaration derselben bei dem Japanischen Zollamte eingeben. Die Deklara- 
tion soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche die Deklaration 
macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wurden, die Zei- 
chen, Nummern, Kolli und deren Inhalt mit dem Werthe jedes Kollos besonders in 
einem Betrage ausgeworfen, und am Ende der Deklaration soll der Gesammtwerth aller 
in der Deklaration verzeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Deklaration soll 
der Eigenthümer oder Konsignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Deklara- 
tion den wirklichen Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der Japa- 
nischen Zölle verheimlicht worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer 
oder Konsignatair seine Namensunterschrift setzen. 
Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den Zollbehörden 
vorgelegt werden und #in deren Besitz verbleiben, bis sie die deklarirten Güter unter- 
sucht haben.
	        
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