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Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kolli untersuchen
und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche Untersuchung ohne
Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und
nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustande
in die Kolli wieder hineinthun (soweit dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll
ohne ungerechtfertigten Verzug vor sich gehen.
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der Herreise
Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die Zollbehörden
von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei
oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach
gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadenbetrag von
jedem einzelnen Kollo prozentweise angibt, indem sie dasselbe nach Marke und Nummer
beschreibt, welches Certifikat von den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unter-
schrieben werden soll; nur der Importeur kann das Certifikat seiner Deklaration bei-
fügen und einen entsprechenden Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise zu
schätzen, die im Art. 16 des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt sind, vor-
gesehen ist.
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein erhalten,
welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zoll-
amte oder an Bord des Schiffes befinden.
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden,
auf dem Japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll schriftlich sein und
den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen
und Nummern der Kolli und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres In-
halts angeben. Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Deklaration eine
wahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unter-
zeichnen.
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie auf dem
Zollamte angegeben sind, sowie alle Kolli, welche verbotene Gegenstände enthalten, sol-
len der Japanischen Regierung verfallen sein.
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