Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kolli untersuchen 
und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche Untersuchung ohne 
Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und 
nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustande 
in die Kolli wieder hineinthun (soweit dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll 
ohne ungerechtfertigten Verzug vor sich gehen. 
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der Herreise 
Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die Zollbehörden 
von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei 
oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach 
gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadenbetrag von 
jedem einzelnen Kollo prozentweise angibt, indem sie dasselbe nach Marke und Nummer 
beschreibt, welches Certifikat von den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unter- 
schrieben werden soll; nur der Importeur kann das Certifikat seiner Deklaration bei- 
fügen und einen entsprechenden Abzug machen. 
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise zu 
schätzen, die im Art. 16 des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt sind, vor- 
gesehen ist. 
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein erhalten, 
welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zoll- 
amte oder an Bord des Schiffes befinden. 
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden, 
auf dem Japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll schriftlich sein und 
den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen 
und Nummern der Kolli und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres In- 
halts angeben. Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Deklaration eine 
wahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unter- 
zeichnen. 
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie auf dem 
Zollamte angegeben sind, sowie alle Kolli, welche verbotene Gegenstände enthalten, sol- 
len der Japanischen Regierung verfallen sein. 
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