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machen, der dem Kapitäin des Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen
wich bevor derselbe nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren
beigebracht hat.
Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein= noch auszuklariren, noch
sollen sie von Japanischen Zoll= oder Polizei-Beamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen
Tage ein= und ausklariren und sollen kein Manifest zu machen brauchen, außer für
solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer
sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus= und einklariren.
Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth befindliche
Schiffe, sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber
nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie
es die Bestimmung 1 vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt
sind, das Wort „Schiff“ vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von
Schiff, Bark, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer.
Bestimmung 5.
Jemand, der mit der Absicht, die Japanischen Staatseinkünfte zu beeinträchtigen,
eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat für jedes Vergehen eine
Buße (125) Einhundert fünf und zwanzig Dollars zu bezahlen.
Bestimmung 6.
Keine Tonnengelder sollen in den Japanischen Häfen von Deutschen Schiffen
erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die Japanischen Zollbehörden
bezahlt werden:
für das Einklariren eines Schiffes 15 Dollars,
„ „ Ausklariren „ 7
Für Erlaubnißscheine zum Löschen der Vaschiffen von Gütern, wo dieselben in
diesen Bestimmungen erwähnt sind, soll keine Gebühr entrichtet werden, für jedes andere
Dokument, als Gesundheitspaß u. s. w. 1½ Dollars.
Bestimmung 7.
Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die Japanische Regierung Zölle
entrichtet werden nach folgendem Tarife: