Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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machen, der dem Kapitäin des Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen 
wich bevor derselbe nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren 
beigebracht hat. 
Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein= noch auszuklariren, noch 
sollen sie von Japanischen Zoll= oder Polizei-Beamten besucht werden. 
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen 
Tage ein= und ausklariren und sollen kein Manifest zu machen brauchen, außer für 
solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer 
sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus= und einklariren. 
Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth befindliche 
Schiffe, sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber 
nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie 
es die Bestimmung 1 vorschreibt. 
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt 
sind, das Wort „Schiff“ vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von 
Schiff, Bark, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer. 
Bestimmung 5. 
Jemand, der mit der Absicht, die Japanischen Staatseinkünfte zu beeinträchtigen, 
eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat für jedes Vergehen eine 
Buße (125) Einhundert fünf und zwanzig Dollars zu bezahlen. 
Bestimmung 6. 
Keine Tonnengelder sollen in den Japanischen Häfen von Deutschen Schiffen 
erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die Japanischen Zollbehörden 
bezahlt werden: 
für das Einklariren eines Schiffes 15 Dollars, 
„ „ Ausklariren „ 7 
Für Erlaubnißscheine zum Löschen der Vaschiffen von Gütern, wo dieselben in 
diesen Bestimmungen erwähnt sind, soll keine Gebühr entrichtet werden, für jedes andere 
Dokument, als Gesundheitspaß u. s. w. 1½ Dollars. 
Bestimmung 7. 
Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die Japanische Regierung Zölle 
entrichtet werden nach folgendem Tarife:
	        
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