Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Theer und Pech. 
Thiere aller Art, welche zur Nahrung des Menschen oder zum Transport 
verwendet werden. 
Dritte Abtheilung. 
Verbotene Waaren. 
Opium. 
Vierte Abtheilung. 
Waaren, welche einer Eingangsabgabe von 5 Prozent ad valorem 
unterliegen. 
Bauholz. 
Droguen und Arzneimittel, wie z. B. Ginseng 2c. 
Färbestoffe. 
Gemälde und Stiche. 
Gewebe jeder Art aus Seide, dann aus Seide zur Hälfte mit Baumwolle 
oder Wolle gemischt, wie Sammet, Damast-Brokat rc. 
Glas= und Krystallwaaren. 
Gold= und Silberborten, ächt und unächt. 
Harze und Gewürze, die nicht im Tarife bezeichnet sind. 
Häute und Pelzwerk. 
Instrumente, optische und chirurgische und andere wissenschaftliche Instru- 
mente. 
Korallen. 
Lampen, Maschinen und Geräthe von Eisen und Stahl. 
Messerschmiedewaaren. 
Möbel, neue und gebrauchte. 
Parfümerieen und parfümirte Seifen. 
Pariser Artikel. 
Plattirte Waaren. 
Porzellan und Fayence, Europäisches. 
Schmucksachen, ächte.
	        
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