Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Dritte Abtheilung. 
Verbotene Waaren. 
Reis, gereinigt und ungereinigt. 
Reis-, Roggen-, Weizenmehl. 
Roggen und Weizen. 
Salpeter. 
Vierte Abtheilung. 
Waaren, welche einer Ausgangs-Abgabe von 5 Prozent 
ad valorem unterliegen. 
Bambuswaaren, 
Bauholz, außer das von Hakodade exportirte. 
Ginseng-Wurzeln und im Tarife nicht besonders benannte Arzneimittel. 
Hirschgeweihe, neue oder weiche. 
Holzkohle. 
Kupfer, unbearbeitet und bearbeitet. 
Matten, grobe und feine. 
Seidenstoffe zu Kleidungsstücken und gestickte Seidenzeuge. 
Alle andern im Tarife nicht besonders benannten Waaren. 
Deutsche Unterthanen, welche in Japan wohnen, und die Mannschaften und Passa- 
giere Deutscher Schiffe sind berechtigt, die im Ausfuhrtarif als verboten benannten Ge- 
treide= und Mehlsorten zu kaufen, soweit sie zu ihrem persönlichen Gebrauche erforderlich 
sind, doch muß der allgemein gebräuchliche Erlaubnißschein vom Zollamte eingeholt wer- 
den, bevor die vorerwähnten Getreide= und Mehlsorten an Bord eines Deutschen Schif- 
fes gebracht werden können. 
Dem Trausport der als verboten aufgeführten Getreide= und Mehlsorten Japani- 
schen Ursprungs zwischen den geöffneten Häfen wird die Japanische Regierung keine
	        
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