Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Hindernisse in den Weg legen. Sollten besondere Umstände es jedoch wünschenswerth 
machen, daß der Transport dieser Gegenstände von einem der geöffneten Häfen aus für 
eine Zeitlang gänzlich, Japanern sowohl als Fremden, untersagt werde, so wird die 
Japanische Regierung von ihrer Absicht, ein solches Verbot zu erlassen, den fremden 
Behörden zwei Monate vorher Mittheilung machen und zugleich dafür Sorge tragen, 
daß ein solches Verbot nicht länger aufrecht erhalten werde, als es die Verhältnisse 
unumgänglich nöthig machen. 
Das in den Tarifen erwähnte Kattie wiegt 604 Gramme 53 Centigramme oder 
1½ Pfund Englisch. 
Das Jard ist das Englische Maß von 3 Fuß Englisch oder 914 Millimetern 
(oder Striche). 
Der Englische Fuß von 30)1„ Millimetern ist ½ Zoll länger als das Kaneschaku 
der Japaner. 
Das Koku ist gleich 10 Kubikfuß Englisch oder 120 Fuß Amerikanischen Holz- 
maßes bei einer Dicke von 1 Zoll. 
Der Bu oder Itzibu ist eine Silbermünze von nicht weniger als 8 Grammen 
und 67 Centigrammen (134 Gran Englischen Münzgewichts) Gewicht und einem Ge- 
halte von /0 fein Silber und /% Zusatz. Der Zent ist der hundertste Theil des Bu. 
Bestimmung 9. 
Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den ge- 
öffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei dem 
Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. s. w. Klage geführt worden ist, 
sind die hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem Hafen die Lo- 
kalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen Maßregeln ver- 
abreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhilfe gegen diese 
Klagen zu gewähren und dem Handels= und Privatverkehre zwischen Fremden und Ja- 
panern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen. 
Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der ge- 
öffneten Häfen an den Lösch= und Ladeplätzen ein oder mehrere offene Güterschuppen er- 
richtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem Löschen 
untergebracht werden können.
	        
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