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8 4.
Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebensmitteln,
die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Einführenden
zu stellen. *
Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersatzlebensmittel
unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen,
so ist der Antrag von diesem zu stellen. »v» «
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersatzmittelstelle,
in deren Bezirk der zut Stellung des Antrags Berechtigte seine
gewerbliche Hauptniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat.
§ 5.
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Soweit
reichsrechtlich Vorchriften über Gatzledenemittel getroffen sind, darf die
Genehmigung nicht an abweichende Bedingungen gernupst werden. Der
Reichskanzler kann Grundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung
aufstellen. Die Grundsätze sollen eine Versagung der Genehmigung
insbesondere für die Fälle vorsehen, in denen Bedenken gesundheitlicher
oder volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe der Erteilung
der Genehmigung entgegenstehen.
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es
entsprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei
der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen hergestellt und in
den Verkehr gebracht wird. Jede Abweichung, insbesondere in der Zusammensehung
Pezeichnung oder im Preise, ist nur nach Genehmigung der Ersatzmitte
stelle zulässig.
„Die Genehmigung kann außer in den Fe des § 8 Abs. 2 auch
Krückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die
ersagung der Genehmigung rechtfertigen.
86.
Gegen die, Versagung und die Zurücknahme der Genehmigung ist nur
Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8
Diie Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständig sind.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über das Verfahren
vor den Ersatzmittel- und den Beschwerdestellen.
88.
Von sämtlichen Entscheidungen, durch die ein Ersatzlebensmittel ge—
nehmigt oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurückgenommen
ist, sowie von sämtlichen Entscheidungen der Böchwerdestellen ist dem
riegsernährungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
Haben mehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über die Genehmigung
eines Ersatzlebensmittels zu entscheiden und gelangen sie zu verschiedenen
Entscheidungen, so hat der Reichskanzler die endgültige Entscheidung
zu treffen. Das gleiche gilt, wenn bereits genehmigte Ersatzlebensmittel
durch eine andere Ersatzmittelstelle beanstandet werden und
zwischen bieser. und derjenigen Stelle, die das Ersatzlebensmittel genehmigt
hat, keine Einigung erzielt wird. ' «