Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8  4.

Der  Antrag  auf  Genehmigung  ist  von  dem  Hersteller,  bei  Ersatzlebensmitteln,
  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  von  dem  Einführenden
  zu  stellen.  *

Will  ein  anderer  als  der  Hersteller  oder  der  Einführende  das  Ersatzlebensmittel
  unter  seinem  Namen  oder  seiner  Firma  in  den  Verkehr  bringen,
so  ist  der  Antrag  von  diesem  zu  stellen.  »v»  «

Zuständig  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  diejenige  Ersatzmittelstelle,
  in  deren  Bezirk  der  zut  Stellung  des  Antrags  Berechtigte  seine
gewerbliche  Hauptniederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen

Wohnsitz  hat.
§  5.

Die  Genehmigung  kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Soweit
reichsrechtlich  Vorchriften  über  Gatzledenemittel  getroffen  sind,  darf  die
Genehmigung  nicht  an  abweichende  Bedingungen  gernupst  werden.  Der
Reichskanzler  kann  Grundsätze  für  die  Erteilung  und  Versagung  der  Genehmigung
  aufstellen.  Die  Grundsätze  sollen  eine  Versagung  der  Genehmigung
  insbesondere  für  die  Fälle  vorsehen,  in  denen  Bedenken  gesundheitlicher
  oder  volkswirtschaftlicher  Art  oder  persönliche  Gründe  der  Erteilung
der  Genehmigung  entgegenstehen.

Die  Genehmigung  gilt  für  das  Ersatzlebensmittel  nur  insoweit,  als  es
entsprechend  den  im  Genehmigungsantrag  enthaltenen  Angaben  und  den  bei
der  Erteilung  der  Genehmigung  auferlegten  Bedingungen  hergestellt  und  in
den  Verkehr  gebracht  wird.  Jede  Abweichung,  insbesondere  in  der  Zusammensehung
  Pezeichnung  oder  im  Preise,  ist  nur  nach  Genehmigung  der  Ersatzmitte
  stelle  zulässig.

„Die  Genehmigung  kann  außer  in  den  Fe  des  §  8  Abs.  2  auch
Krückgenommen  werden,  wenn  sich  nachträglich  Umstände  ergeben,  die  die
ersagung  der  Genehmigung  rechtfertigen.

86.

Gegen  die,  Versagung  und  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  ist  nur
Beschwerde  zulässig.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  8
Diie  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Stellen  zur  Entscheidung
über  die  Beschwerde  zuständig  sind.

§  7.
Die  Landeszentralbehörden  bestimmen  das  Nähere  über  das  Verfahren
vor  den  Ersatzmittel-  und  den  Beschwerdestellen.

88.

Von  sämtlichen  Entscheidungen,  durch  die  ein  Ersatzlebensmittel  ge—
nehmigt  oder  die  Genehmigung  eines  solchen  versagt  oder  zurückgenommen
ist,  sowie  von  sämtlichen  Entscheidungen  der  Böchwerdestellen  ist  dem

riegsernährungsamt  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Haben  mehrere  Ersatzmittelstellen  oder  Beschwerdestellen  über  die  Genehmigung
  eines  Ersatzlebensmittels  zu  entscheiden  und  gelangen  sie  zu  verschiedenen
  Entscheidungen,  so  hat  der  Reichskanzler  die  endgültige  Entscheidung
  zu  treffen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  bereits  genehmigte  Ersatzlebensmittel
  durch  eine  andere  Ersatzmittelstelle  beanstandet  werden  und
zwischen  bieser.  und  derjenigen  Stelle,  die  das  Ersatzlebensmittel  genehmigt
hat,  keine  Einigung  erzielt  wird.  '  «