Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 6. April 1870. 
nhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die ###baltnG weiterer Geldmittel für den Eisenbabnbau. 
Verfügungen der Departementae. Bekanmmachung, betreffend die Behandlung der Gesuche um 
Wiederberstellung der durch Strafurthelle der Schwurgerichtshöfe oder des Cassationshofs entzogenen 
bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte. — Verfügung, betreffend die Extrapost= und Estafettentaxe. — 
Bekanntmachung, betreffend die Gewährung elner Zoll= und Steuervergütung für den in das Ausland 
versendeten Tabak. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel für den Eisenbahnbau. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zur Fortsetzung des Baues der durch das Gesetz vom 16. März 1868, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen in der Etatsperiode 186700, theils zur Ausführung, theils 
zur Inangriffnahme bestimmten Eisenbahnlinien werden vorläufig, bis zur Verabschiedung 
eines neuen Gesetzes über den Eisenbahnbau in der Etatsperiode 18702, weitere acht 
Millionen Gulden bestimmt, welche unter möglichst günstigen Bedingungen als Staats- 
anlehen aufzunehmen sind.
	        
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