Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Aebereinkunft 
zwischen Württemberg, Bayern und Hessen einerseits und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft andererseits zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literari- 
schen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 
Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Majestät der König von 
Bayern und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 
für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheile einerseits — 
und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, gleichmä- 
ßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßregeln zu tref- 
fen, welche ihnen zum gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnis- 
sen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß 
einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Staatsrath und außerordentlichen Gesandten bei der Eidgenossen- 
schaft, Freiherrn von Ow; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Legationsrath und Geschäftsträger bei der Eidgenossenschaft, Frei- 
herrn von Bibra; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
den Königl. Württembergischen Staatsrath und außerordentlichen Gesandten bei 
der Eidgenossenschaft, Freiherrn von Ow; 
Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
den Herrn Joseph Martin Knüsel, Mitglied des Bundesrathes und Vorsteher 
des Eidgenössischen Justiz= und Polizei-Departements, —
	        
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