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2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der
Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb
Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolg-
ten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen
einem Zeitraum von 3 Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, voll-
ständig erschienen sein.
4) Die Uebersetzung muß in einem der contrahirenden Länder veröffentlicht werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung
des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf der ersten
Lieferung und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung
jedes Bandes ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungs-
rehts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes
Werk angesehen werden.
Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder
die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche
Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach dem Erscheinen des
Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.
Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebun-
den, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1 und 3 der gegen-
wärtigen Uebereinkunft auferlegt sind.
Artikel 7.
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzer, Compo-
nisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen in allen
Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den
Verfassern, Uebersetzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern
und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 8.
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen
Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagesblät-
tern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättern oder perio-