Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der 
Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 
3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb 
Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolg- 
ten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen 
einem Zeitraum von 3 Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, voll- 
ständig erschienen sein. 
4) Die Uebersetzung muß in einem der contrahirenden Länder veröffentlicht werden. 
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung 
des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf der ersten 
Lieferung und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung 
jedes Bandes ausgedrückt ist. 
Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungs- 
rehts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes 
Werk angesehen werden. 
Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder 
die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche 
Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach dem Erscheinen des 
Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen. 
Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebun- 
den, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1 und 3 der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft auferlegt sind. 
Artikel 7. 
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzer, Compo- 
nisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen in allen 
Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den 
Verfassern, Uebersetzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern 
und Lithographen selbst bewilligt. 
Artikel 8. 
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen 
Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagesblät- 
tern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Tagesblättern oder perio-
	        
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