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dischen Sammelwerken Württembergs, Bayerns und Hessens abgedruckt oder übersetzt
werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der Schweiz
erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken in dem Falle keine An-
wendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst,
in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren
Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen
Inhalts Platz greifen können.
Artikel 9.
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne
der Artikel 1, 4, 5 und 6 unbefugter Weise vervielfältigt sind, ist vorbehältlich der im
Artikel 10 getroffenen Bestimmung im Gebiete der genannten süddeutschen Staaten ver-
boten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der Schweiz oder in irgend einem
fremden Lande stattgefunden hat.
Artikel 10.
Die vorgedachten süddeutschen Staaten werden im Verwaltungswege die nöthigen
Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche
die ihrem Gebiete angehörigen Verleger, Drucker, Buch= oder Kunsthändler durch den
Besitz und Verkauf solcher Verwielfältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut
gewordener Werke gerathen könnten, welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegen-
wärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben oder welche gegenwärtig ohne
Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden.
Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (cliches), Holzstöcke und gesto-
chene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den
Magazinen bei den betreffenden süddeutschen Verlegern oder Druckern befinden und
schweizerischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie
die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahren, von dem Beginn der Wirksam-
keit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.
Artikel 11.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der Regierungen
beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, welche nach ihren