Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Ab- 
schrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Cautionssumme bestätigenden 
Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädi- 
gungspflicht. 
Artikel 24. 
Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird 
die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Ent- 
schädigung, welche etwa verlangt werden kann. 
Artikel 25. 
Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Ue- 
bereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder 
seiner Rechtsnachfolger statt. 
Artikel 26. 
Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künstlerischer Werke sind in der 
Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzuhringen, in welchem die unbefugte Nachbil- 
dung oder Feilhaltung stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln. 
Artikel 27. 
Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Strafen dürfen nicht gehäuft 
werden. 
Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere 
Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter 
diesen Handlungen zu verhängen sein würde. 
Artikel 28. 
Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden 
Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeich- 
nenden Zeitungen anordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten. 
Artikel 29. 
Die im Artikel 21 bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. 
Ein Rickfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen 
Jahren ein Urtheil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist,
	        
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