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Artikel 4.
Zur Erzielung der größtmöglichsten Uebereinstimmung in den Constructionsverhält-
nissen der beiderseitigen Eisenbahnantheile der Crailsheim-Nürnberger Bahn und ihres
Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten Behörden sich gegenseitig die detail-
lirten Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche Nachweise mit-
theilen, auch während des Baues in stetem Benehmen mit einander bleiben.
Ueber den Verbindungspunkt an der beiderseitigen Landesgrenze und den Anschluß
der beiden Abthcilungen in horizontaler wic vertikaler Richtung, wird gemeinschaftlich
von beiderseitigen Behörden ein detaillirter Entwurf gefertigt und der Genehmigung der
beiden Regierungen unterstellt werden.
Artikel 5.
Der Bahnhof von Crailsheim wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation
bestimmt, von welcher Bestimmung auch in der Zukunft einseitig nicht abgegangen wer-
den darf.
Artikel 6.
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt der Königlich Bayerischen
Regierung die Benützung der Bahnstrecke von Crailsheim bis zur Landesgrenze und
derjenigen Theile der erwähnten Wechselstation, welche blos für die Königlich Bayerische
Bahnverwaltung nothwendig erkannt werden.
Andere Theile dieser Wechselstation werden zum gemeinschaftlichen Gebrauche der
beiderseitigen Bahnverwaltungen bestimmt werden, sowie ein dritter Theil zum ausschlie-
ßenden Geebrauche der Königlich Württembergischen Bahnverwaltung verbleiben wird.
Artikel 7.
Die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt im Be-
reiche des Bahnhofes zu Crailsheim, sowie auf der zwischen demselben und der Landes-
grenze gelegenen Bahnstrecke verbleibt der Königlich Württembergischen Staatsregierung.
Artikel 8.
Die allgemeine Aufsicht und Erhaltung der Ordnung im Bahnhofe zu Crailsheim
steht der Königlich Württembergischen Regierung zu.
Die Ausübung der besonderen bahn= und betriebspolizeilichen Aufsicht auf der Bahn-
strecke zwischen dem Bahnhofe zu Crailsheim und der Landesgrenze, dann auf den der
Königlich Bayerischen Regierung zur ausschließenden Benützung überlassenen Theilen