Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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gische Regierung in halbjährigen Raten den 1. Januar und den 1. Juli jeden Jahres 
zu geschehen. 
Artikel 17. 
Die Ausrüstung sowohl der auf der Bahnstrecke von der Landesgrenze bis Crails- 
heim gelegenen, als auch der auf dem Stationsplatze zu Crailsheim selbst befindlichen, 
für den ausschließlichen Gebrauch der Bayerischen Verwaltung bestimmten Gebäude mit 
den nöthigen nicht niet-, nagel= und mauerfesten Gegenständen, wie Maschinen, Werk- 
zeugen, Expeditions= und Hausgeräthen aller Art hat die Königlich Bayerische Regierung 
zu übernehmen und zu bestreiten. 
Dagegen liegt die gleiche Ausrüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befind- 
lichen Gebäude und Räume des Crailsheimer Stationsplatzes der Württembergischen 
Regierung ob. 
Die Hälfte des dazu erforderlichen Aufwandes wird dem Anlage-Capital zugerechnet 
und vertragsmäßig verzinset. 
Artikel 18. 
In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche die Wech- 
selstation zu Crailsheim betreffen und schon in dem Bauprogramme als Theile dieses 
Bahnhofes bezeichnet, oder welche nachträglich als angemessene Erweiterungen oder Ver- 
vollständigungen des gemeinsam festgestellten Programms und Planes anerkannt werden, 
findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen Anlage und Aus- 
führung im gegenwärtigen Vertrag bestimmt worden ist. 
Nachträgliche Herstellungen sind beiderseits überhaupt nur soweit zulässig, als da- 
durch der freien Bewegung und den Ateressen der anderseitigen Betriebsverwaltung kein 
Eintrag geschieht. 
Diejenigen nachträglichen Herstellungen an der überwiesenen Bahnstrecke von Crails- 
heim bis zur Landesgrenze, welche als deren Ergänzungen auf Anordnung oder nach 
Entscheidung der zuständigen Königlich Württembergischen Behörden auszuführen sein 
sollten, hat die Königlich Württembergische Regierung zu vertreten. 
Bilden diese Herstellungen einen Zuwachs der Bahnanlage, so sind deren Kosten 
ebenfalls dem Baukapitale zuzurechnen und vertragsmäßig zu verzinsen. 
Artikel 19. 
Etwaige Nebennutzungen der Bahnstrecke zwischen der Landesgrenze und dem Sta-
	        
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