Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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tionsplatze zu Crailsheim und der der Bayerischen Verwaltung zur ausschließlichen Be- 
nützung überlassenen Bestandtheile des Bahnhofes zu Crailsheim fallen der Königlich 
Bayerischen Verwaltung zu. Beziüglich allenfallsiger Nebennutzungen des zum gemein- 
schaftlichen Gebrauche dienenden Theiles des Stationsplatzes Crailsheim bleibt besondere 
Verständigung vorbehalten. Die übrigen Nebennutzungen des Stationsplatzes Crails- 
heim fallen der Königlich Württembergischen Verwaltung zu. 
Artikel 20. 
Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der Königlich Bayerischen 
Bahnverwaltung bestimmten Theile des Bahnhofes, sowie der Bahnstrecke von Crails= 
heim bis zur Landesgrenze sammt Zubehör liegt der Königlich Bayerischen Regierung 
allein ob. 
Die Kosten der Erhaltung der zur gemeinschaftlichen Benützung beider Bahnver- 
waltungen gewidmeten Theile des Bahnhofes sind zur Hälfte von der Königlich Baye- 
rischen Regierung zu tragen. 
Ingleichen hat die Königlich Bayerische Regierung an den Kosten für Beleuchtung, 
Reinigung, Beheizung und Bewachung der zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten 
Theile des Bahnhofes Theil zu nehmen. Das Nähere über diese Theilnahme wird be- 
sonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Die Erhaltung der ausschließlich von der Königlich Württembergischen Verwaltung 
benützten Bahnhoftheile wird die Königlich Württembergische Regierung allein bestreiten. 
Artikel 21. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird der Königlich Bayerischen Re- 
gierung in Ansehung der Herstellung und bezichungsweise Vergütung derjenigen Leistun- 
gen, welche den Bauunternehmern durch die mit ihnen zu schließenden Verträge und 
während der darin festzusetzenden Haftungszeit obliegen, die ihr aus den Verträgen zu- 
stehenden Rechte den Bauunternehmern gegenüber abtreten. 
Die Wiederherstellung aller wie immer gearteten Beschädigungen, sie mögen aus 
Handlungen oder Unterlassungen, aus Willkür, Zufall oder Naturereignissen entsprin- 
gen, sie mögen zu gewöhnlichen oder außergewöhnlichen gezählt werden, ist so zu behan- 
deln, als ob die Beschädigung an einem, auf eigene Kosten der Königlich Bayerischen 
Regierung erbauten Werke eingetreten wäre, und soll dießfalls die Königlich Württem-
	        
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