Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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bergische Regierung nicht verpflichtet sein, der Königlich Bayerischen Regierung die Her- 
stellungskosten ganz oder zum Theile zu vergüten. 
Artikel 22. 
Alle baulichen Herstellungen, welche nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Ue- 
bereinkunft einen Zuwachs der Bahnanlage bilden und deren Kosten dem Baukapitale 
zugeschlagen werden, sind von der Königlich Württembergischen Regierung auszuführen. 
In Ansehung jener Baulichkeiten und Erhaltungsarbeiten, welche der Königlich 
Bayerischen Verwaltung obliegen, werden derselben all' diejenigen Berechtigungen zu- 
gestanden, welche nach den Württembergischen Gesetzen den Staatseisenbahnen einge- 
räumt sind. 
Artikel 23. 
Auf der Station Crailsheim hat der Wechsel der beiderseitigen Betriebsmittel rück- 
sichtlich der Locomotive, Tender, Personen-- und Gepäckwagen der Regel nach zu gesche- 
hen. Es soll jedoch eine jede der beiderseitigen Verwaltungen verpflichtet sein, der andern 
in außerordentlichen Fällen mit ihren Betriebsmitteln gegen besonders zu vereinbarende 
Vergütung, Aushilfe zur Deckung eines augenblicklichen dringenden Bedarfes zu leisten. 
In Betreff des Durchgangs der Güterwagen der einen Verwaltung auf die Bahn- 
strecke der andern sollen die betreffenden zwischen den beiderseitigen Betriebsverwaltungen 
sonst vereinbarten Bestimmungen Anwendung finden. 
Artikel 24. 
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder in Ansehung der Beför- 
derungspreise noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, und die 
aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte 
sollen in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden, als die in dem betreffenden 
Staate verbleibenden. 
Artikel 25. 
Die contrahirenden Königlichen Regierungen werden bei Feststellung ihrer Eisen- 
bahnfahrpläne darauf Bedacht nehmen, daß dieselben auf der Wechselstation Crailsheim 
gehörig in einandergreifen. 
Artikel 26. 
Sollte die Königlich Württembergische Regierung die Anlage von Straßen oder 
Kanälen anordnen oder genehmigen, welche die Crailsheim-Nürnberger Bahn auf ihrem
	        
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