Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Territorium kreuzen, so kann die Königlich Bayerische Regierung hiegegen keine Ein— 
sprache erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, daß durch 
solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsver- 
waltung ein Aufwand daraus erwachse. 
Die für solche neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die K. Bayerische 
Betriebsverwaltung auf ihre Kosten aufzustellen. 
Artikel 27. 
In Bezug auf die Grund= und Gebändestener und auf die Beiträge zu Kreis-Di- 
strikts= und Gemeinde-Umlagen wird der auf Württembergischem Territorium gelegene 
Theil der im gegenwärtigen Vertrage festgestellten Bahn sammt Zugehör, wie die Kö- 
niglich Württembergische Staatseisenbahn behandelt. 
Die in Württemberg wohnenden Angestellten der Königlich Bayerischen Betriebs- 
verwaltung können in Württemberg zu keinen andern Steuern beigezogen werden, als 
welchen nach Württembergischen Gesetzen die Ausländer überhaupt unterworfen sind. 
Artikel 28. 
Im lllebrigen gelten in Absicht auf den innern Dienst der Crailsheim-Nürnberger 
Bahn auch für die auf Württembergischem Territorium gelegene Strecke, namentlich in 
Betreff der Verwaltung und Unterhaltung der Bahn, des Abfertigungsdienstes und der 
Signalordnung diejenigen allgemeinen Vorschriften, welche auf den Königlich Bayerischen 
Staatsbahnen in Anwendung gebracht werden. 
Jedoch sollen über die Einrichtung des Abfertigungsdienstes auf der Wechselstation 
Crailsheim noch vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebes durch die beiderseitigen 
Betriebsverwaltungen die nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. 
Artikel 209. 
Den beiden contrahirenden Regierungen bleibt überlassen, über den Postverkehr 
auf der im gegenwärtigen Vertrage festgestellten Bahn vor Eröffnung derselben eine 
besondere Vereinbarung zu treffen, wobei von dem Grundsatze auszugehen ist, daß die- 
jenige Verwaltung, welche mit ihren Betriebsmitteln den Posttransport für die ander- 
seitige Postverwaltung besorgt, für diese Leistung entsprechende Entschädigung erhält. 
Artikel 30. 
Bezüglich der Transporte von Truppen und Militäreffekten sollen die für die
	        
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