Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bahnverbindungen bei Ulm und Nördlingen vereinbarten Bestimmungen auch hier An— 
wendung finden. 
Artikel 31. 
Längs der zur Ausführung kommenden Bahn zwischen Crailsheim und Nürnberg 
ist eine Telegraphenleitung zunächst und vorzüglich für den Betriebsdienst zu führen, 
auch ist die Königlich Bayerische Betriebsverwaltung berechtigt, auf dem Bahnhofe in 
Crailsheim eine Königlich Bayerische Bahnbetriebstelegraphenstation zu errichten und 
mit dem erforderlichen Dienstpersonal zu besetzen, für welchen Zweck die erforderlichen 
Dienstlocalitäten daselbst vorgesehen werden. 
Die Bahndienstdepeschen werden gegenseitig unentgeldlich befördert. 
Artikel 32. 
Die für den Eisenbahnbau und Betrieb der Wechselstation Crailsheim, sowie der 
Bahnstrecke von da bis zu der Landesgrenze vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der 
Herstellung, Benützung, Erhaltung und der Vergütung gelten bis auf anderweitiges 
Uebereinkommen auch für die mit der Bahn verbundene Betriebstelegraphenleitung. 
Artikel 33. 
Die beiden contrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staats- 
Vertrag die Zustimmung der Kammern, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. 
Artikel 34. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratificationsurkunden zu München spätestens binnen vier 
Wochen vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
München den 12. Dezember 1868. 
(gez. Klein.) (gez. Knapp.) (gez. Weber.) (gez. Suttner.) 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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