Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

* 8. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 1. Juni 1870. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Zollvereinsgesetz wegen Abinderung der Verordnung vom 25. Jull 1846, dle 
Besteurung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. — Königliche Verordnung, betreffend die 
Controltrung der nicht im activen Heere stehenden Krlegsdtenstpflichtigen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vollzlehung des Art. 10 der mit 
der Schwelz abgeschlossenen Literar-Conventton. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Z3ollvereinsgesetz 
wegen Abänderung der Verordnung vom 25. Juli 1846, die Besteurung des im Inlande erzeugten 
Rübenzuckers betreffend. 
Karl 
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins und des Deutschen Zollparlaments verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, was folgt: 
§. 1. 
Vom 1. September 1870 ab tritt die Bestimmung im §. 13 der unter den Re- 
gierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Verordnung, die Besteurung des im In- 
lande erzeugten Rübenzuckers betreffend, (Reg. Blatt von 1846, Seite 341) sowie die
	        
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