Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bezirke, welchen sie in Absicht auf die Erfüllung ihrer Kriegsdienstpflicht angehören 
(Art. 37 des Kriegsdienstgesetzes), in besondere Listen verzeichnet. 
8. 2. 
Die Listen der Kriegsreservisten wie die der Landwehrmänner und der exercirten 
Mannschaften der Ersatzreserve (Art. 111 des Kriegsdienstgesetzes) werden bei den zustän- 
digen Militär-Commandos und bei den Oberämtern der Aushebungsbezirke geführt, 
welche Behörden sich gegenseitig in diesem Geschäft zu unterstützen haben. 
8. 3. 
Die Schultheißenämter sind zwar zu Führung besonderer Ortslisten über die Con- 
trolepflichtigen nicht gehalten; dagegen haben sie behufs der Richtigstellung der in §. 2 
bezeichneten Listen den oberamtlichen Weisungen nachzukommen und außerdem von der 
Auswanderung, von dem Ableben eines Kriegsreservisten, Landwehrmanns oder exercir- 
ten Ersatzreservisten, ferner von der Verehelichung, dem Ableben der Frau und sämmt- 
licher Kinder, sowie von jeder Verurtheilung eines Solchen zu einer Zuchthaus-, Ar- 
beitshaus oder Festungsstrafe dem Oberamte Anzeige zu machen. 
S. 4. 
Etwaige Gesuche um Dispensation von einer Waffenübung (Art. 14 und 111 des 
Kriegsdienstgesetzes) sind von den Schultheißenämtern dem Oberamt des betreffenden 
Aushebungsbezirks vorzulegen und von letzterem mit seiner Aeußerung darüber ungesäumt 
an die Commandobehörde zu befördern (§. 8). 
S. 5. 
Der Oberrekrutirungsrath ist ermächtigt, über die Tauglichkeit eines Controlepflich- 
tigen ausnahmsweise mit der Wirkung zu erkennen, daß der untauglich Erfundene von 
seiner Kriegsdienst= und also auch von seiner Controlepflicht entbunden ist. 
Wer sich zu diesem Zwecke auf Untauglichkeit beruft, hat sein Gesuch durch das 
„Oberamt seines Aushebungsbezirks an den Oberrekrutirungsrath gelangen zu lassen. 
8. 6. 
Anbelangend die Pflichtigen, so haben sich dieselben nach folgenden Vorschriften zu 
achten, und zwar: 
A. Die Einjährigen Freiwilligen. 
1. Die Einjährigen Freiwilligen haben ihrem zuständigen Oberamt (§. 1) vo#n
	        
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