Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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) Unterschneidheim, Nordhausen, Thannhausen, Walxheim, Zöbingen mit dem 
Abstimmungsorte Unterschneidheim, 
Zipplingen, Benzenzimmern, Geißlingen, Unterwilflingen mit dem Abstim- 
mungsorte Zipplingen. 
6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke zu der 
Wahlhandlung beizugebenden zwei von den vereinigten bürgerlichen Collegien des 
Abstimmungsorts aus ihrer Mitte zu bestellenden Urkundspersonen ist rechtzei- 
lig Sorge zu tragen. 
Im Ulebrigen wird Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahl-Geschäfts auf 
die Bestimmungen des Wahl-Gesetzes vom 26. März und der Ministerialverfügungen 
vom 20. April und 5. Juni 1868 zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 10. Juni 1870. 
h, 
Scheurlen. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869 wegen 
Besteurung des Zuckers. 
Zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteurung des 
Zuckers betreffend, wird unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 24. August 1869 
(Reg. Blatt S. 359) und auf die Bekanntmachung vom 10. Januar 1870 (Reg. Blatt 
S. 138) weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Beschluß des Bundesraths 
des Zollvereins vom 14. Mai 1870 die Befugniß zur Abfertigung von eingehendem 
Rohzucker zum Zollsatze von 4 Thalern für den Centner noch folgende Zoll= und 
Steuerstellen erhalten haben: 
Glogau, Halle, Nordhausen, Salzwedel, Münden, Minden, Vlotho, Kassel, 
achen, Schweinfurt, Regensburg, Bayreuth, Heilbronn, Bodenbach. 
Es ist sodann mitzutheilen, daß jetzt auch Mustertypen von österreichischem Rü-
	        
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