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die höheren Finanzstellen bezeichnet worden, welche den K. Fiscus in Streitigkeiten vor
den Gerichten zu vertreten haben.
An die Stelle der dort genannten früheren Kreisfinanzkammern sind die durch die
Königlichen Verordnungen vom 21. November 1849 (Reg. Blatt S. 729) beziehungsweise
vom 8. November 1858 (Reg. Blatt S. 242) gebildeten Central-Finanzstellen getreten.
Auch haben nach §. 6 der Königlichen Verordnung vom 18. Juli 1851 (Reg. Blatt
S. 185) in den bei den Verkehrsanstalten sich ergebenden Streitigkeiten die für die be-
treffenden Anstalten bestehenden Sektionen, welche durch die oben erwähnte Königliche
Verordnung vom 8. November 1858 neu gebildet worden sind, vor den Gerichten Recht
zu geben.
Alle weiteren nicht zum Wirkungskreis der bezeichneten Behörden gehörigen Strei-
tigkeiten hat nach Punkt 3 der Bekanntmachung vom 7. November 1818 die Königliche
Staatskassenverwaltung zu vertreten, es ist aber zum Zweck einer vereinfachten Behand-
lung nachstehender bisher von der Staatskassenverwaltung geführten Streitigkeiten mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät bestimmt worden, daß künftig,
einschließlich der bereits anhängigen,
1) sämmtliche aus der Kriegsverwaltung entstehenden Streitigkeiten von der Kriegs-
ministerialkasse, und
2) die aus der Verwaltung des Straßen= und Wasserbauwesens des Staats erwach-
senden Streitigkeiten von der für jenes Bauwesen bei dem Königlichen Mini-
sterium des Innern bestehenden Abtheilung zu vertreten seien.
Stuttgart, den 31. Mai 1870.
Mittnacht. Scheurlen. Suckow. Renner.
8) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier-, Vorspann= und
Botenleistungen pro 1. Juli 1870—71.
In Gemäßheit des Artikels 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit ver-
öffentlicht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen diejenigen