Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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1) daß zu Erstehung dieser Prüfung Jeder zugelassen wird, welcher überhaupt ein 
akademisches Studiumk der als obligat bezeichneten Prüfungsfächer nachweist und 
von seiner Studienzeit mindestens ein Halbjahr an der Akademie Hohenheim zu- 
gebracht hat, 
2) daß zu den in §. 5 jener Verfügung als obligat aufgeführten Prüfungsgegen- 
ständen, und zwar unter B. Fachwissenschaften hinzukommen: 
6) aus der landwirthschaftlichen Technologie: 
„Zuckerfabrikation und Branntweinbrennerei,-" 
3) daß die Prüfung schon dann als bestanden anzunehmen ist, wenn in der Ab- 
theilung der Grundwissenschaften wie in derjenigen der Fachwissenschaften je 
mindestens das Durchschnittsprädikat „zureichend“ ertheilt werden konnte. 
8. 3. 
Ueber die Ergebnisse der Semestralprüfungen werden sofort am Schlusse des be— 
treffenden Halbjahrs einfache Zeugnisse, über die Ergebnisse der Diplomprüfung solenne 
Zeugnisse (Diplome) ausgestellt. 
Außerdem erhält jeder Studirende bei seinem ordentlichen Abgang von der Akademic 
auf Verlangen ein Zeugniß über die Dauer seines Aufenthalts an derselben, über die 
von ihm besuchten Vorlesungen, sowie über Fleiß und Betragen. 
In diesem Abgangszeugnisse wird die Auszeichnung eines Studirenden durch Zu- 
erkennung eines Preises oder einer Belobung, sowie die Erstehung der Diplomprüfung, 
letztere unter Hinweis auf die hierüber ausgestellte besondere Urkunde, ausdrücklich 
bemerkt. 
S. 4. 
Die neuen Semestralprüfungen'sowie die abgeänderte Diplomprüfung kommen so- 
fort am Schlusse des gegenwärtigen Halbjahrs in der Weise zur Ausführung, daß bei 
letzterer für diesmal die angeführten Theile der landwirthschaftlichen Technologie noch 
nicht als obligater Prüfungsgegenstand behandelt werden. 
Stuttgart den 22. Juni 1870. 
Geßler.
	        
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