Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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6. Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke zu 
der Wahlhandlung beizugebenden zwei von den vereinigten bürgerlichen Collegien des 
Abstimmungsorts aus ihrer Mitte zu bestellenden Urkundspersonen ist rechtzeitig Sorge 
zu tragen. 
Im Uebrigen wird behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März und der Ministerialverfügungen vom 
20. April und 5. Juni 1868 zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 29. Juni 1870. 
Scheurlen. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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