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B. Erledigung der Begleitscheine ll.
§. 48.
Die Begleitscheine II. sind nach ihrer Uebergabe in das Begleitschein-Empfangs-
Register (§. 32) einzutragen.
Der Gestellung der mit Begleitschein II. abgefertigten Waaren bedarf es nur dann,
wenn dieselbe ausdrücklich in dem Begleitschein vorgeschrieben ist.
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein-Empfangs-Amte, unter Vorlage
des Begleitscheins, innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waaren-
führer oder den Waaren-Empfänger einzubezahlen.
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrages ist dem Empfangs-
amte nicht gestattet.
Letzteres hat den im Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die
darin enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen, auch, wenn
der Zollbetrag im Begleitschein nicht in der Landeswährung des Empfangsamtes ange-
geben ist (§. 21 a), denselben darin mit den gestatteten Abrundungen zu berechnen und
zu vereinnahmen.
Ergibt sich bei jener Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und des
wiederholt berechneten Zollbetrags, welche nicht in der Umrechnung in eine andere Wäh-
rung begründet ist, so ist die Abweichung durch Korrespondenz mit dem Ausfertigungs-
amte aufzuklären und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber
der richtige Zollbetrag definitiv zu vereinnahmen.
Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes verschuldet sind, ist
in der im §. 43 angegebenen Weise zu verfahren.
Die Annahme eines Begleitscheins II. nebst dem darin überwiesenen Zollbetrag
von einem zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amte ist auch
dann nicht abzulehnen, wenn die darin angegebene Zahlungsfrist (§. 21 c) bereits ab-
gelaufen, oder wenn der Begleitschein auf ein anderes, als das schließlich gewählte
Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der gedachten Abweichungen von der Vorschrift
des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein.
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