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Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster
und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem
Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet werden, bei dem Aus= und
Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Neben-
zollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbe-
fugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Be-
gleitscheinen I. versehen werden.
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert:
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslaude eingehenden Waarensendungen von
*0 Zollpfund und weniger, ferner
b) alle Waarenquantitäten unter /0 Zollpfund.
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer
werden überhaupt nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle
des Mißbrauchs vorbehalten.
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-
münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze —
bei Entrichtung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird
auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegeustände bel nachverzeichneten Nummern
des Vereins-Zolltarifes in Folge der vorstehenden Bestimmungen, bezw. des im Jahre
1868 erlassenen Gesetzes, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865, geändert
und ergänzt:
1. In der Nummer 1 a. ist hinter den Worten: „Abfälle von der Eisenfabrikation
(Hammerschlag, Eisenfeilspäne)“ hinzuzufügen: „und von verzinntem Eisenblech
(Weißblech).“
2. Die Nummer 2 a erhält folgende Fassung:
a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte.
frei. frei.