Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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schmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 
fünfzig Pfund oder darüber wiegen, für den Centner. . —Rthlr 17 Sgr. 
oder 1 fl. 1 kr. 
Anmerkung zu b. 
1) Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis 
zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein 
für Stahlfabriken eingehend, für den Centner. . . — Rthlr. 10 Sgr. 
oder — fl. 35 kr. 
2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln 
oder Prismen; roher Stahl in Blöcken oder Guß- 
stücken, für den Cenner . . — Rthlr. 12 Sgr. 
oder — fl. 42 kr. 
3) Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stabl von 
½ Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 
7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt. 
4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen 
verzollt. « 
e)FaconirtesEiseninStäbemRadkranzeisenzuEisem 
bahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; 
rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen= und Stahlplat- 
ten; Anker, sowie Anker= und Schiffsketten; Eisen= und 
Stahldrath von / Pr. Linie und darunter Durchmesser, 
für den Cennen Rthlr. 25 Sgr. 
oder 1 fl. 27 ½/ kr. 
a4) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte 10 Kaien 
Eisen und Stahlplatten; Weißblech für den Centner und Kisten, 
1 Nhl. 5 Sgr. oder 2 fl. 21 kr. ⅝*1.P,⅝[ 
6. Nummer 6 k. erhält die Bezeichnung 6 e. 
7. Nummer 6 k. 2 (künftig 6 e. 2) erhält nachstehende Fassung:
	        
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