26
C. Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen und Schlußverfahren.
8. 49.
1. Erledigungs-Bescheinigungen des Empfangsamtes.
Die Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen in den Begleitscheinen I. geschieht
in der Art, daß
1) der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stellver-
treter (§. 32),
2) die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem mit der
Führung des letzteren beauftragten Beamten (§. 32),
3) der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von
den Revisionsbeamten (88§. 34 und 35),
4) bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche
die Ansgangsabfertigung bewirkt haben (§. 40),
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amts-Charak-
ters, eingetragen und beglaubigt wird.
Ist ein Begleitschein-Auszug gefertigt, welcher die Revisions-Ergebnisse nachweist,
so genügt eine einfache Bezugnahme auf diesen Auszug.
Bei der Waaren-Ausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten
Seite des Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen.
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben
(§§. 41 ff.), ist dies unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizufügen-
den Verhandlungen anzumerken.
8. 50.
Nach Eintragung der Erledigungs-Bescheinigungen in die Begleitscheine I. ist das
Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein-
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten Be-
amten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueber-
zeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft, zu voll-
ziehen. g. 51.
Die Erledigung der Begleitscheine 11. erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheini-
gung über die Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die statt-