Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, 
aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl und Eisen- 
draht auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, inglei- 
chen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefir- 
nißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, 
als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Tara: 
Hobeleisen, Kaffeetrommeln und „Mühlen, Ketten 10 in Fässern 
(mit Ausschluß der Anker= und Schiffsketten), Koch- und Kisten, 
geschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, 6 in Körben, 
Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, 4 in Ballen. 
Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), 
Stemmeisen, Striegelu, Thurmuhren, Tuchmacher- 
und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann ge- 
walzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren, für den 
Centner 1 Rthlr. 10 Sgr. oder 2 fl. 20 kr. 
8. Die Anmerkung zu Nr. 10 a. kommt in Weghfall. 
9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz“ 
treten aus Nr. 10 c. in Nr. 10 b. 
10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10 erhält folgende Fassung: 
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne 
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und 
Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse". frei. frei. 
11. Die Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie 
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 
a) Harre, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, 
auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit ven unter 
Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und 
gezogene; Bettfedern, Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter 
Nr. 18 begriffen sind; Borsten; Oeltucher; ganz grobe Filze. 
frei. frei.
	        
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