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2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß,
aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl und Eisen-
draht auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, inglei-
chen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefir-
nißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind,
als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Tara:
Hobeleisen, Kaffeetrommeln und „Mühlen, Ketten 10 in Fässern
(mit Ausschluß der Anker= und Schiffsketten), Koch- und Kisten,
geschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, 6 in Körben,
Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, 4 in Ballen.
Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser),
Stemmeisen, Striegelu, Thurmuhren, Tuchmacher-
und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann ge-
walzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren, für den
Centner 1 Rthlr. 10 Sgr. oder 2 fl. 20 kr.
8. Die Anmerkung zu Nr. 10 a. kommt in Weghfall.
9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz“
treten aus Nr. 10 c. in Nr. 10 b.
10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne
Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und
Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse". frei. frei.
11. Die Nummer 11 erhält folgende Fassung:
11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Harre, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt,
auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit ven unter
Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und
gezogene; Bettfedern, Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter
Nr. 18 begriffen sind; Borsten; Oeltucher; ganz grobe Filze.
frei. frei.